Unsere Leistungen im Arbeitsrecht

1. Rechtsverhältnis Arbeitnehmer & Arbeitgeber

2. Rechtsverhältnis Arbeitgeber, Betriebsrat & Tarifvertragsparteien

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Überblick unserer Fachgebiete im Arbeitsrecht

1. Rechtsverhältnis Arbeitnehmer & Arbeitgeber

Arbeitsverträge

Der Arbeitsvertrag stellt die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar, sowohl aus rechtlicher als auch aus sozialer Sicht, da sich beide Seiten gegenseitig durch den Arbeitsvertrag dem anderen gegenüber zu einer Leistung verpflichten. Zudem stellt der Arbeitsvertrag eine besondere Art des Dienstvertrages dar, dessen Vorschriften im Privatrecht (BGB) geregelt sind. Die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ist je nach Unternehmen und Art und Umfang der Stelle unterschiedlich.

Aufhebungsverträge

Der Aufhebungsvertrag ist eine besondere Form der Beendigung des Arbeitsvertrages und stellt eine Alternative zur Kündigung dar. Die Gestaltung des Inhaltes eines Aufhebungsvertrages ist frei und wird meist in Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt. Anders als bei einer Kündigung bedarf ein Aufhebungsvertrag einer beidseitigen und einvernehmlichen Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat beim Aufhebungsvertrag die Möglichkeit eine Abfindung beim Arbeitgeber auszuhandeln.

Abmahnungen

Eine Abmahnung wird in den meisten Fällen vom Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich ausgesprochen, wenn dieser gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt. Eine vollständige Abmahnung enthält zum einen, die vom Arbeitnehmer verletzte Pflicht aus dem Arbeitsvertrag und zum anderen, die gewünschte Änderung seines Verhaltens sowie die Konsequenzen (z.B. eine Kündigung), die dem Arbeitnehmer drohen, sollte er erneut gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen.

Kündigungen

Eine Kündigung kann innerhalb eines Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, sprich es reicht aus, wenn dem Gekündigten die Kündigung zugegangen ist. Man unterscheidet hier zwischen der ordentlichen Kündigung, die fristgerecht z.B. aufgrund von betrieblichen oder personenbedingten Gründen erfolgt und der außerordentlichen Kündigung, die meist fristlos z.B. aufgrund von grobem Fehlverhalten zum Einsatz kommt.

Kündigungsschutzklagen

Eine Kündigungsschutzklage kann von einem Arbeitnehmer vorgenommen werden, wenn dieser gerichtlich Einspruch gegen eine vom Arbeitgeber erfolgte Kündigung erheben möchte. Ziel dieser Klage ist es, festzustellen, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber korrekt unter Einhaltung aller Formalitäten rechtmäßig ausgesprochen wurde z.B. wird geprüft ob es einen wirksamen Kündigungsgrund gibt. Wichtig: Der Arbeitnehmer muss die Klage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Gehaltsansprüche

Die Zahlung eines Arbeitsentgeltes (Lohn, Gehalt) stellt eine der Hauptpflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertag dar. Im Arbeitsvertrag wird zudem auch Art und Höhe des Arbeitsentgeltes festgelegt. Der Bereich „Gehaltsansprüche“ deckt im Arbeitsrecht z.B. auch die Vergütung bei Arbeitsausfall bzw. die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitnehmers ab.

Arbeitszeugnis

In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf ein Zeugnis vom Arbeitgeber, allerdings muss dieser nur dann ein Zeugnis ausstellen, wenn es vom Arbeitnehmer verlangt wird. Bei Länge und Inhalt wird zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis unterschieden. Während das einfache Zeugnis neben den persönlichen Daten nur die ausgeübten Tätigkeiten enthält, werden dem qualifizierten Zeugnis noch das Leistungsverhalten, die Qualifikation und das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers hinzugefügt.

Befristungen

Der Begriff „Befristungen“ umfasst im Arbeitsrecht vor allem befristete Arbeitsverträge. Rechtlich geregelt werden diese in Deutschland im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Um einen Arbeitsvertrag zu befristen, muss ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegen z.B., wenn nur ein vorübergehender Bedarf an einer Arbeitsleitung besteht oder die Befristung als eine Art Probezeit genutzt wird. Liegt kein sachlicher Grund für eine Befristung vor, darf das Arbeitsverhältnis maximal 2 Jahre befristet aufrechterhalten werden.

Elternzeit

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland, die sich dazu entscheiden ihr Kind nach der Geburt selber zu betreuen. Hierfür besteht beim Arbeitgeber ein rechtlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. In dieser Zeit erhalten die Eltern kein Gehalt vom Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis zwischen beiden Parteien bleibt bestehen, sodass die die Möglichkeit besteht, nach der Elternzeit zum Arbeitgeber zurückzukehren.

Mutterschutz

Der Mutterschutz wird in Deutschland im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt und schützt berufstätige Mütter vor und nach der Geburt ihres Kindes. Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Innerhalb des Mutterschutzes wird z.B. die Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Kündigungsschutz sowie die finanzielle Unterstützung während und nach der Schwangerschaft geregelt. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem ausgerechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung.

Urlaub

Alle Regelungen zum gesetzlichen vorgeschriebenen Mindesturlaub für Arbeitnehmer sind im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zu finden. Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch von mindestens 24 Tagen vom Arbeitgeber bezahlten Erholungsurlaub. Je nach Arbeitsvertrag bzw. je nach Tarifvertrag können einem Arbeitnehmer individuell mehr als 24 Tage Erholungsurlaub zustehen, dies ist allerdings je nach Unternehmen bzw. Gewerkschaft in der sich der Arbeitnehmer befindet unterschiedlich.

Versetzung

Aufgrund des stetigen wirtschaftlichen Wandels müssen Unternehmen in ihren Strukturen zunehmend flexibel werden. Dies wirkt meist auch direkt auf die Arbeitnehmer aus, indem diese innerhalb des Unternehmens auf andere Stellen mit neuen Rahmenbedingungen versetzt werden. Dies ist allerdings nicht immer ohne weiteres möglich, z.B. dann, wenn Aufgaben oder Arbeitsort eines Arbeitnehmers durch den Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Mobbing

Der Begriff Mobbing meint in Bezug auf das Arbeitsumfeld vor allem Konflikte zwischen Kollegen untereinander oder einem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten. Die häufigsten Arten von Mobbing sind nach der Umfrage von Statista vor allem das “Vorenthalten von Informationen” (63%) sowie das “Schlechtmachen vor Anderen” (62%) und das “Verbreiten von Lügen” (56%). Ziel des Mobbings ist es häufig den Betroffenen sozial auszugrenzen und ihn dazu zu bringen über eine Kündigung das Unternehmen zu verlassen.

2. Rechtsverhältnis Arbeitgeber, Betriebsrat & Tarifvertragsparteien

Betriebsrat

Der Betriebsrat hat eine Vertretungsfunktion für alle Arbeitnehmer im Unternehmen und kann dann gewählt werden, wenn es mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen gibt von denen drei wählbar sind Der rechtliche Rahmen für Betriebsräte wird im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) abgesteckt. Im besten Fall sollte der Betriebsrat vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten und sich für das Wohl und die Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmen einsetzen.

Mitarbeitervertretung

Mitarbeitervertretungen existieren innerhalb kirchlicher Einrichtungen, in denen kein Betriebsrat gewählt werden kann. Rechtlich geregelt werden sie im Mitarbeitervertretungsgesetz der Kirche (MVG). Ähnlich wie der Betriebsrat tritt die Mitarbeitervertretung für das Wohl und die Interessen der Arbeitnehmer ein, die z.B. in Kirchenstiftungen, Verbänden von Kirchengemeinden oder Caritasverbänden tätig sind. Voraussetzung für die Bildung einer solchen Vertretung ist auch hier, dass es fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt von denen mindestens drei wählbar sind.

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