Unsere Leistungen im Familienrecht

1. Rechtsberatung und gerichtliche Vertretung zur Ehe (Eherecht)

2. Rechtsberatung und gerichtliche Vertretung

im Bereich Kinder, Familie & Verwandtschaft

3. Rechtsberatung und gerichtliche Vertretung im Bereich Vorsorge

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Überblick unserer Fachgebiete im Familienrecht

1. Rechtsberatung zum Eherecht

Ehevertrag

Ein Ehevertrag gibt einem Paar die Möglichkeit vor der Heirat, aber auch noch während der Ehe, individuelle, vom Gesetz abweichende Regelungen für die eigene Ehe zu treffen. So kann z.B. festgelegt werden, ob anders als vom Gesetz vorgeschrieben, eine Gütertrennung innerhalb der Ehe vorgenommen wird. Auch Unterhaltszahlungen im Falle einer Scheidung können in einem Ehevertrag abweichend vom Gesetz geregelt werden. Wichtig ist, dass ein Ehevertrag je nachdem, welche Regelungen enthalten sind, notariell beurkundet werden muss.

Verträge für nichteheliche Partnerschaften

Einen Vertrag für nichteheliche Partnerschaften kann ähnlich individuell aufgesetzt werden wie ein Ehevertrag, mit dem Unterschied, dass es kaum gesetzliche Regelungen und spezielle Vorschriften für nichteheliche Partnerschaften gibt. Das bedeutet, dass Paare, die nicht verheiratet sind, vor dem Gesetz quasi wie „Fremde“ behandelt werden. Daher macht es spätestens bei einem gemeinsamen Darlehen oder der Familienplanung Sinn, für die Partnerschaft individuelle Verträge aufzusetzen, um sich gegenseitig abzusichern.

Scheidungsverfahren

Innerhalb eines Scheidungsverfahrens wird eine Ehe rechtmäßig geschieden. Allerdings kann eine Ehe nur durch einen gerichtlichen Beschluss nach Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Eine Voraussetzung zur Scheidung einer Ehe ist z.B., dass zwischen den Ehepartnern seit mindestens einem Jahr keine Lebensgemeinschaft im Rechtssinn mehr besteht. Innerhalb eines Scheidungsverfahrens können auch finanzielle Angelegenheiten z.B. Unterhaltszahlungen zwischen den Ehepartnern geregelt werden.

Aufhebungsverfahren für Lebenspartnerschaften

Das Gesetz zur eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es in Deutschland seit 2001. Es ermöglicht gleichgeschlechtlichen Partnern einen rechtlichen Bund auf Lebenszeit einzugehen und wird im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt. Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten ähnliche Bestimmungen wie bei der Scheidung einer Ehe. So muss auch eine Lebenspartnerschaft innerhalb eines Aufhebungsverfahrens durch einen gerichtlichen Beschluss aufgehoben werden. Die Antragsstellung erfolgt durch einen Rechtsanwalt.

Wohnungszuweisung / Gewaltschutzverfahren

Die Wohnungszuweisung innerhalb eines Gewaltschutzverfahrens wird im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) geregelt. Eine Wohnungszuweisung kann vor allem dann erfolgen, wenn bei einem Vorfall von psychischer oder physischer Gewalt, Täter und Opfer z.B. auch Eheleute oder eingetragene Lebenspartner, einen gemeinsamen Haushalt führen. Ziel einer Wohnungszuweisung ist es, dem Opfer von Gewalt die gemeinsam bewohnte Wohnung zum Schutze vor Gewalt für einen bestimmten Zeitraum zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

Ein Gewaltschutzverfahren bietet zudem auch Hilfe bei Verletzung, Bedrohung, Verfolgung und Belästigung außerhalb einer Beziehung oder eines gemeinsamen Haushaltes.

Kindesunterhalt

Gegenüber einem Kind sind in erster Linie die Eltern unterhaltspflichtig. Kindesunterhalt wird insbesondere dann ein Thema, wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben oder geschieden sind. So leistet der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst dessen Unterhalt in Form von Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt), der andere Elternteil muss in der Regel einen Unterhalt in Form von Geldzahlung für das Kind leisten (sog. Barunterhalt). Wird das Kind volljährig, sind grundsätzlich beide Elternteile unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts hängt hierbei in der Regel vom Einkommen beider Eltern ab.

Geschiedenenunterhalt

Während der Ehe leisten beide Ehepartner ihren Unterhalt für die Familie. Ist jedoch ein Ehepartner z.B. während der bestehenden Beziehung für die Führung des Haushaltes zuständig, kann er nach der Scheidung auf Unterhalt vom finanziell besser gestellten Ehepartner angewiesen sein. Man unterscheidet bei den Unterhaltszahlungen zwischen dem Trennungsunterhalt, der in der Zeit von der Trennung bis zur Scheidung gezahlt wird und dem nachehelichen Unterhalt, der nach der Scheidung gezahlt wird.

2. Rechtsberatung im Bereich Kinder, Familie & Verwandtschaft

Sorgerecht

Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern besteht grundsätzlich dann, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind oder die Eltern nach der Geburt ihres Kindes heiraten oder wenn unverheiratete Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Wird bei unverheirateten Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben, so hat die Mutter grundsätzlich das alleinige Sorgerecht und nur ein Familiengericht kann auf Antrag das Sorgerecht auch auf den Vater übertragen.

Jegliche Veränderung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch gerichtliche Entscheidung möglich.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht soll vor allem dazu dienen, den Kontakt zwischen einem Kind und beiden Elternteilen nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern aufrecht zu erhalten. Zu einem regelmäßigen Kontakt können neben persönlichen Treffen mit dem jeweiligen Elternteil auch der Kontakt über Briefe oder Telefon gehören. Ein Umgangsrecht mit einem Kind steht in erster Linie grundsätzlich den Eltern zu. Aber auch die Geschwister, die Großeltern sowie enge Bezugspersonen, die Verantwortung für das Kind tragen können unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Umgang haben.

Vaterschaftsanfechtung

Die Anfechtung einer Vaterschaft kann durch den Vater mit einer Frist von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes erfolgen. Der Fristbeginn kann sich aber auch individuell nach dem Zeitpunkt richten, zu welchem ein Mann Kenntnis von bestimmten Fakten erlangt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Eine Vaterschaft kann auch von einem Mann angefochten werden, der die Vaterschaft anerkannt hat oder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet war, aber auch von dem Mann, der eidesstattlich versichert, der biologische Vater zu sein sowie von der Mutter und von dem volljährigen Kind.

Vaterschaftsfeststellung

Rechtlich gesehen ist zunächst immer der Mann der Vater eines Kindes, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist. Zudem kann auch derjenige Mann der Vater des Kindes sein, der die Vaterschaft anerkannt hat. Allerdings muss die Mutter eines Kindes einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit diese wirksam ist. Stimmt die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zu oder verweigert der Vater die Vaterschaftsanerkennung, kann in einem gerichtlichen Verfahren die Vaterschaft festgestellt werden.

Adoption

Die Adoption eines Kindes kann aus vielen verschiedenen Gründen in Betracht kommen. Z.B. stellt eine Adoption für Paare, die keine Kinder haben oder bekommen können, eine Möglichkeit dar, eine Familie zu gründen. Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist unter anderem, dass die potentiellen Adoptiveltern nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sind.

Auch gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Kind seines Ehe- oder Lebenspartners zu adoptieren, welches dieser aus einer anderen Beziehung hat.

Vormundschaft

Ein Vormund ersetzt für einen Minderjährigen fehlende oder nicht zur Sorge berechtigte Eltern. Es handelt sich also um eine Form der Ersatzsorge für eine hilfsbedürftige Person.
Ein Vormund für einen Minderjährigen wird dann benötigt, wenn dieser nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern nicht dazu berechtigt sind das Sorgerecht für das Kind auszuüben oder wenn die Eltern des Kindes nicht bekannt sind (Findelkind). In diesem Fall benötigt ein Kind einen Vormund, der über das Familiengericht bestellt werden kann.

Unterhaltspflicht der unverheirateten Mutter

Viele Eltern sind nicht miteinander verheiratet, wenn sie zusammen ein Kind bekommen. Auch hier kann der unverheirateten Mutter gegen den Vater ihres Kindes unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch zustehen.

3. Rechtliche Vorsorge

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung enthält die Willenserklärung einer volljährigen Person, ob und unter welchen Bedingungen bestimmte medizinische Untersuchungen und Verfahren oder Behandlungen von der jeweiligen Person gewünscht sind. Eine Patientenverfügung kann auch Regelungen in Bezug die Organspende einer Person enthalten. Eine Patientenverfügung ist gegenüber einem Arzt rechtlich verbindlich, da sie unter das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen fällt.

Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht kann einer anderen Person, für den Fall, dass eine bestimmte Notsituation eintritt, bestimmte Aufgabenbereiche übertragen werden. Der Vertreter, der vom Vollmachtgeber ausgewählt wird, unterliegt keiner speziellen Kontrolle, daher sollte die vertretende Person sorgfältig ausgewählt werden. Der Inhaber der Vorsorgevollmacht sollte in einem Vertrauensverhältnis zum Vertreter stehen. Zudem sollte dieser sich für die übertragenen Aufgaben z.B. Verwaltung des Vermögens, eignen.

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