Monatsarchiv: April 2016

Unterhalt für die Vergangenheit

Nur selten wird der Unterhalt für Kinder oder den Partner nach der Trennung oder Scheidung freiwillig gezahlt.
Wird dieser jedoch freiwillig gezahlt, kommt es nicht selten vor, dass die Zahlungen plötzlich eingestellt werden.

Es stellt sich dann die Frage wann erstmalig zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert werden sollte.

Oft wird auf die Geltendmachung von Unterhalt durch die Berechtigten zunächst verzichtet. Es soll abgewartet werden, wie sich die Situation entwickelt.
Diese Vorgehensweise ist in Bezug auf künftigen Unterhalt unproblematisch. Dieser kann jederzeit für die Zukunft geltend gemacht werden.
Doch wie verhält es sich mit dem bis dahin nicht gezahlten rückständigen Unterhalt?
Gem. § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem Monat gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

Bleibt man also zunächst untätig, verfällt der Unterhalt für die Vergangenheit. Es kann keine Zahlung für die Vergangenheit mehr verlangt werden.

Es ist daher aus Sicht des Berechtigten ratsam, den Unterhalt frühst möglich richtig geltend zu machen. Nur so kann die Wirkung nach § 1613 Abs.1 S.1 BGB eintreten und sichergestellt werden, dass rückständiger Unterhalt nicht verloren geht.

Bei der Geltendmachung von Unterhalt helfen wir Ihnen gerne weiter.

Rechtsanwältin
Anouk Widder-Marcinkowski