Infoblatt zum Umgangsrecht

Nach dem Willen des Gesetzgebers dient das Umgangsrecht dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrecht zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. Dem Kind sollen auch nach der Trennung der Eltern die gewachsenen familiären Bindungen soweit als möglich erhalten bleiben.

Das Umgangsrecht soll auch dem Kind Gelegenheit geben, sich ein eigenständiges, auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild von dem Elternteil und dessen Ansichten zu machen, dem die elterliche Sorge nicht übertragen wurde, bzw. der das Kind nicht in seiner Obhut hat.

Grundsätzlich gibt das Gesetz jedem Elternteil ohne weiteres ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Dabei lässt sich das Gesetz über die Ausgestaltung des Umgangsrechtskontaktes, insbesondere wie oft dieser stattfindet und in welcher Form, z. B: Brief‑ oder Telefonkontakt, Wochenend- und Urlaubskontakte oder tageweise Kontakte nicht aus. Die Eltern vereinbaren grundsätzlich untereinander, wie oft, wie lang und wo der Umgang stattfinden soll.

Von einem verantwortungsvollen Sorgeberechtigten wird erwartet, dass er die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil nicht nur zulässt, also Bindungstoleranz besitzt, sondern auch positiv fördert, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Das gilt auch dann, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge wieder verheiratet ist und nicht möchte, dass die neue Familie durch die Kontakte mit dem biologischen Vater/Mutter gestört wird.

Gegebenenfalls hat der sorgeberechtigte Elternteil auf Grund seiner elterlichen Autorität durch geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Kind den Umgangsberechtigten besucht. Die Eltern leisten mit der Ausübung bzw. Gewährung des Umgangsrechts einen wesentlichen Beitrag zur Selbständigkeit des Kindes. Sie sollten daher bei der Ausgestaltung des Umgangsrechtes die Vorstellungen, Wünsche und Absichten des Kindes soweit wie irgend möglich, das heißt, soweit sie objektiv dem Kindeswohl entsprechen, berücksichtigen.

Der Umgang des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind muss so häufig stattfinden, und das Zusammensein soll so lange dauern, dass eine für Kind und Elternteil bedeutsame Beziehung bestehen bleibt und sich beide wohlfühlen können.

Grundsätzlich kann gleichwohl jeder geschiedene Ehegatte bzw. Elternteil seinen künftigen Wohnort und Lebenskreis selbst bestimmen. Er ist nicht verpflichtet, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen unmittelbaren Nähe zu bleiben, um den anderen Ehegatten die Besuchskontakte mit dem Kind möglichst zu erleichtern.

Was passiert bei Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts?

Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangsrechtes nicht einigen, können sie die Beratungshilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Wenn auch dieses nicht zu einer einvernehmlichen Gestaltung des Umgangsrechts führt, kann jeder Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangs bei Gericht stellen.

Das Gericht wird in seinem Verfahren grundsätzlich zunächst eine vermittelnde Position einnehmen und versuchen, eine einvernehmliche Regelung des Umgangsrechts herbeizuführen. Dabei werden die Belange des Kindeswohls unbedingt und zwingend berücksichtigt.

Bei entsprechenden Problemsituationen wird das Gericht als Entscheidungshilfe die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens anordnen, um festzustellen, ob Umgangsrechtskontakte stattfinden sollen.

Das Kindeswohl ist dabei die oberste Entscheidungsgrundlage. Das Gericht hat ohne Bindung an etwaige Anträge der Eltern die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Die durch das Gericht zu treffende Umgangsregelung muss konkrete Anweisungen über Ort, Zeit, Häufigkeit und Abholung enthalten. Die Einzelheiten der Besuchstermine dürfen in Streitfällen nicht der Absprache der Eltern überlassen bleiben.

Die Ausgestaltung der Umgangsbefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind liegt dabei im tatrichterlichen Ermessen. Es gibt keine festgelegten Richtlinien über die Ausübung des Umgangsrechts.

Es ist eine dem jeweiligen Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dem Wohl des Kindes entspricht. Maßgebend sind hierbei:

  • die Belastbarkeit des Kindes
  • die bisherige Intensität der Beziehung zum Umgangsberechtigten
  • die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern
  • die sonstigen Interessen und Bindungen des Kindes und der Eltern

Was die Häufigkeit und Dauer des Umgangs betrifft, sind neben den vorgenannten Kriterien auch zu berücksichtigen:

  • der Kindeswille
  • das Alter des Kindes sowie
  • sein Entwicklungs‑ und Gesundheitszustand

Die Aussage, das Umgangsrecht hat alle vierzehn Tage in der Zeit von Freitag Abend bis Sonntag Abend stattzufinden, ist so pauschal nicht zutreffend. Im Gesetz findet sich nirgendwo ein zeitlicher Rahmen für das Umgangsrecht. Immer sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Bei Kleinkindern (bis vier Jahre) sind kürzere Abstände zwischen den einzelnen Besuchstagen kindgerechter als längere Abstände.

Der Ort und der zeitliche Umfang der Umgangskontakte sind dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes anzupassen

Wann Übernachtungen des Kindes beim Umgangsberechtigten in Frage kommen, hängt einerseits vom Alter des Kindes ab, andererseits spielt es eine wichtige Rolle, wie stabil das Verhältnis des Kindes zum Umgangsberechtigten ist. Wichtig ist auch, ob das Kind die (neue) Umgebung des Umgangsberechtigten, insbesondere seine Wohnung, kennt. Die Abwesenheit von der Hauptbezugsperson in der Nacht muss zunächst einmal geübt werden.
Ist das Umgangsrecht weniger streitig, ist gegen Übernachtungen auch kleinerer Kinder im Grundsatz nichts einzuwenden.

Auch Ferienregelungen setzen voraus, dass das Kind es gelernt hat, längere Zeit von seiner Hauptbezugsperson, dem sorgeberechtigten Elternteil, getrennt zu sein. Bevor es also zu Ferienbesuchen kommt, sind regelmäßige mehrtägige Besuchskontakte eine gute Vorbereitung für eine länger ausgedehnte Trennung.

Auch Umgangsregelungen an besonderen Feiertagen und Festtagen überlagern periodische Besuchsrechte. Der umgangsberechtigte Elternteil muss Gelegenheit haben, im Rahmen seines Umgangsrechts auch aus dem normalen Ablauf des Jahres herausragende Tage gemeinsam mit dem Kind zu verbringen. Weihnachten, Ostern und Pfingsten gehört das Kind jedoch in erster Linie zu dem Inhaber des Sorgerechts. Üblich ist es, dem Umgangsberechtigten den zweiten Feiertag als Besuchstag zu geben.

Grundsätzlich bestimmt der umgangsberechtigte Elternteil während des Umgangs den Aufenthaltsort des Kindes. Er kann es mit in seine Wohnung nehmen oder auch zu Verwandtenbesuchen.

Der sorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, im Rahmen der Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil die Kinder mit den notwendigen Gegenständen (Ersatzkleidung u.a.) auszustatten (AmtsG Monschau, Beschluss vom 31.03.2003, FamRZ 2004/287) und zur Abholung bereit zu halten. Der Umgangsberechtigte holt das Kind und bringt es zur vereinbarten Zeit zurück.

Bei der Gestaltung des Umgangsablaufes hat der Umgangsberechtigte jede Beeinflussung des Kindes gegen den anderen Elternteil zu unterlassen.

Die anfallenden Kosten des Umgangsrechts trägt in der Regel der Umgangsberechtigte allein.

Aber:
Der BGH hat entschieden, dass ein sorgeberechtigter Elternteil dem anderen Elternteil schadensersatzpflichtig werden kann, wenn er diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind nicht in der vom Gericht vorgesehenen Weise ermöglicht und dem anderen Elternteil daraus Mehraufwendungen entstehen.

Die Mutter, der nach der Scheidung der Eltern die Sorge für das gemeinsame Kind übertragen worden war, weigerte sich, wie im Verfahren im Hinblick auf das Umgangsrecht vereinbart, das gemeinsame Kind zum Flughafen zu bringen, damit dieses an bestimmten Wochenenden zum Vater nach Berlin fliegen konnte; gegen diese Regelung hatte sie auch Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat der Vater das Kind mit dem Auto am Wohnsitz der Mutter abgeholt, um es nach Berlin zu bringen. Er verlangt von der Mutter Ersatz der Mehrkosten, die ihm aus den nicht genutzten Flugtickets und den zusätzlichen Autofahrten entstanden sind. Der BGH hat dargelegt, dass zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteil ein gesetzliches Rechtsverhältnis eigener Art bestehe. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen seien, umfasse dieses gesetzliche Rechtsverhältnis auch die Pflicht, bei der Gewährung des Umganges auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren (Urt. v. 19.6.2002 – XII ZR 173/00).

Das Umgangsrecht kann zeitlich und örtlich eingeschränkt werden. Es kann auf briefliche und telefonische Kontakte reduziert werden. Das Umgangsrecht kann sogar zeitweise vollständig ausgeschlossen werden, soweit dieses zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Das Gesetz eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit des beschützten Umgangs. Hierunter ist ein Umgang zu verstehen, der stattfindet, wenn eine dritte Person dabei ist. Ein solcher betreuter Umgang findet u. a. dann seine Rechtfertigung, wenn das Eltern‑Kind‑Verhältnis gestört ist. Ein begleiteter Umgang kommt auch in Betracht, bei einer Neuanbahnung des Umgangsrechts, wenn das Verhältnis zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind ganz vorsichtig und kontrolliert wieder aufgenommen werden soll. Es kommt aber auch in Form einer betreuten Übergabe des Kindes in Betracht, um unkontrollierbare Streitigkeiten der Eltern beim Abholen und Bringen durch einen mitwirkungsbereiten Dritten zu vermeiden.

Als dritte Person kommen insbesondere ein Träger der Jugendhilfe oder eines Vereins (Kinderschutzbund) in Betracht.

Umgang des Kindes mit dritten Personen

Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohle des Kindes dient (§1685 Abs. 1 BGB).

Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war. (§ 1685 Abs. 2 BGB).