Merkblatt Güterrecht/Grundlagen zur Zugewinnausgleichs-berechnung/Auskünfte

Im Rahmen des Zugewinnausgleiches ist das Vermögen, das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde, auszugleichen. Zuerst müssen vier verschiedene Vermögensbilanzen jeweils mit Aktiva und Passiva erstellt werden:

  • die beiderseitigen Anfangsvermögen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden waren und
  • die beiderseitigen Endvermögen, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages vorhanden sind.

Danach werden unter Berücksichtigung eines Ausgleiches für den Kaufkraftschwund die beiderseitigen Vermögenszuwächse festgestellt. Dies geschieht durch einen Vergleich der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, bildet die Differenz den Zugewinn. Ist das Endvermögen niedriger als das Anfangsvermögen, wurde ein Zugewinn nicht erwirtschaftet.

Im dritten Rechenschritt werden die beiderseitigen Vermögenszuwächse miteinander verglichen. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, hat in der Regel die Hälfte des Überschusses dem anderen auszubezahlen. Der geschuldete Wert ist stets in Geld geschuldet. Zu beachten ist, dass es nur einen Ausgleich des Zuwachses gibt. Einen Ausgleich des Verlustes kennt das Gesetz nicht. Dabei kann das Anfangsvermögen grundsätzlich auch negativ sein. Denn auch der Abbau von Schulden während der Ehezeit ist grundsätzlich Zugewinn.

Schließlich ist ebenfalls zu beachten, dass das Anfangsvermögen durch sogenannten privilegierten Erwerb erhöht wird. Erwirbt ein Ehegatte nach der Eheschließung Vermögen durch Erbfall oder Schenkung, so erscheinen diese Positionen, soweit noch vorhanden, als Rechengrößen im Endvermögen. Da allerdings nach dem Grundgedanken des Gesetzes der Zugewinnausgleich grundsätzlich auf das gemeinsam Erarbeitete beschränkt sein soll, wird solches Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Um im Rahmen des Zugewinnausgleiches eine Berechnung vornehmen zu können, ist es also zunächst erforderlich, dass beide Ehegatten Auskunft über ihr Endvermögen sowie ihr Anfangsvermögen erteilen und die jeweiligen Angaben durch aussagekräftige Belege nachweisen.

Die Auskunft bezieht sich in beiden Fällen auf einen ganz bestimmten Tag, den so genannten Stichtag. Für das Anfangsvermögen zählt hier der Tag der Eheschließung, für das Endvermögen zählt der Tag, an dem der von einem Ehegatten gestellte Ehescheidungsantrag dem anderen Ehegatten offiziell zugestellt wurde.

Grundsätzlich müssen alle Werte, die im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung berücksichtigt werden sollen, stichtagsgenau angegeben werden. Es genügen daher nicht irgendwelche Nachweise, welche die Position ungefähr zu diesem Zeit wiedergeben. Alle Angaben, seien es mobiles Vermögen, Immobilien, Kraftfahrzeuge, Firmenanteile, Versicherungen etc. müssen durch einen Nachweis exakt zu dem Stichtagsdatum vorgelegt werden (z.B.: Bankguthaben erfordert eine Bankbestätigung über Art und Höhe des Guthabens/ der Schuld exakt zum Stichtag; Lebensversicherung erfordert eine Auskunft über den Stand der Versicherung zum Stichtag bzw. zum vorangegangenen Monatsende, da die Unternehmen meistens keine genau stichtagsbezogene Auskunft erteilen können). Dies erfordert zwar unter Umständen den einen oder anderen lästigen Arbeitsschritt, indem die Werte bei Banken, Versicherungen etc. abgefragt werden müssen, ist jedoch dringend erforderlich, damit die entsprechenden Werte berücksichtigt werden können und die Auskunft vollständig und korrekt erteilt werden kann. Wichtig: wenn von Ihnen Auskünfte verlangt werden, so geschieht dies aufgrund eines gesetzlichen Auskunftsanspruches. Sollten Sie diesen nicht vollständig und korrekt erfüllen, riskieren Sie unnötig eine kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung.

Im Rahmen der von Ihnen zu erteilenden Auskunft werden von Ihnen drei übersichtliche Listen verlangt. Anfangs- und Endvermögen müssen jeweils in einer gesonderten Liste aufgeführt werden. Sollten Sie während Ihrer Ehezeit Zuwendungen Dritter wie Erbschaften, Schenkungen o.ä. erhalten haben, so ist hierüber eine dritte Liste zu führen, in der genau aufgelistet sein muss, wann, was (welcher Wert), von wem erhalten wurde.

Um die juristische Weiterbearbeitung Ihrer Auskunft reibungslos zu gewährleisten, sollten Ihre Listen in etwa wie folgt aussehen:

Endvermögen zum Stichtag xx.xx.2013:

Aktiva:

1. Girokonto, Musterbank, Kto-Nr. XXXXXX
( Beleg, Anlage 1)
€ xxx,xx
2. Sparbuch, Musterbank, Nr. XXXXXX
( Beleg Anlage 2)
€ xxx,xx
3. PKW, Marke XY, Baujahr 2010, Wert zum Stichtag
( Beleg Wertgutachten, Anlage 3)
€ xxx,xx
4. Lebensversicherung, Gesellschaft XY, Nr. XXXX, Stand zum Stichtag
( Beleg Anlage 4)
€ xxx,xx

usw…

Passiva:

1. Kredit, Musterbank, Nr. XXXXXX
( Beleg Anlage 5)
– € xxx,xx
2. privates Darlehen, Eheleute Muster
( Beleg Anlage 6)
– € xxx,xx

usw….

In dieser Art müssen auch die Auflistungen über das Anfangsvermögen sowie die evtl. erfolgten Schenkungen, Erbschaften etc. geführt sein.

Für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt sollten die vorgelegten Listen und Belege so übersichtlich sein, dass diese ohne weitere Kommentierung verständlich und eindeutig sind, sodass nunmehr die juristische Weiterbearbeitung erfolgen kann.